Strafrechtliche Fallbearbeitung

Strafrechtliche Bearbeitung eines Klausursachverhalts (Modul 3.1 / Erstes Studienjahr)

Vorwort:
Bei der hier angebotenen Lösungsmöglichkeit handelt es sich um eine tatsächliche bearbeitete Klausuraufgabenstellung im Modul 3.1, Prüfungsdauer 3 Zeitstunden.
Themenschwerpunkte: §§ 242, 244, 303, 123 StGB.
Der nachfolgenden Fallbearbeitung liegt eine tatsächliche Lösung der PKA’in Kempin (BA 06/2012) zugrunde, deren Bewertung im Bereich -gut- lag (Dozent / Korrektor EPHK Kollakowski).
Die vorgelegte Fassung wurde von beiden Autoren (PK’in Kempin / EPHK Kollakowski) überarbeitet und wird von hier als Lösungsangebot verstanden. Es soll ein Beispiel für einen möglichen Lösungsweg darstellen! Alternativlösungen sind durchaus vorstellbar.
Für Nachfragen und Anregungen sind die Bearbeiter natürlich offen und dankbar!

Thomas Kollakowski, November 2015

Verfasserin:

Polizeikommissarin Andrea Kempin, 26 Jahre, PK Stolzenau (ESD)
Ehemals Absolventin BA 06 / 2012
Mitglied im Förderverein

Andrea_Kempin

Koautor:

EPHK Kollakowski, Doz. Rechtswissenschaften (Schwerpunkt Materielles Recht),
Polizeiakademie Niedersachsen, SG 3, Nienburg
Mitglied im Förderverein

Sachverhalt:
Der Hobbybastler H. hat gerade seine Anstellung verloren und ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dennoch will er sein kostenintensives Hobby (Modellbau) nicht aufgeben und sich das zumindest sehr teure Material ab sofort immer wieder ohne Bezahlung beschaffen. Billiges Kleinmaterial soll allerdings weiterhin legal abgerechnet werden. Im Baumarkt IBO legt er diverses Schleifpapier in den Einkaufskorb. Zuvor hatte er mit einem Multifunktionswerkzeug (u.a. mit zwei Klingen ausgestattet), das er als Bastler regelmäßig an seinem Gürtel trägt, Preisetiketten von teuren Spezialschrauben entfernt und diese dann wie geplant im Außenwarenbereich (Gartenmaterial) durch den Lagerzaun gesteckt, an den von außen ein Kundenparkplatz angrenzt. Genau an dieser Stelle hat H. seinen PKW-Kombi dicht mit dem Heck am Zaun geparkt. Die Parkplätze gehören zum Baumarkt und sind nicht Bestandteil öffentlicher Fläche.
Nachdem er die Billigware bezahlt hat, begibt er sich zum PKW, öffnet die Heckklappe und bückt sich in einem vermeintlich unbeobachteten Moment vor dem Zaun und erlangt mit einer schnellen Handbewegung die Packung Schrauben (18,95€) aus dem „Versteck“. Gerade als er die Ware auf die Ladefläche legen will, wird er vom Sicherheitspersonal gestellt, das ihn die ganze Zeit zuvor bereits observiert hatte.
H. wird vom Sicherheitspersonal festgenommen und der alarmierten Polizei übergeben, die im Rahmen der Anzeigenaufnahme u.a. feststellt, dass H. bereits vorbestraft ist. Im konkreten Fall hatte H. im Rahmen von Streitigkeiten seinem Kontrahenten mit einem aufgeklappten Taschenmesser in den Arm gestochen.
H. selbst gibt nach Belehrung an, die Schrauben als Fundsache betrachtet zu haben, die er zufällig auf dem Boden liegend am Heck seines PKW entdeckt habe.
Vom Sicherheitsdienst wird ihm außerdem noch ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen.
Noch völlig frustriert von den Ereignissen will sich H. „rächen“ und begibt sich in der Nacht zum Baumarkt, überklettert dort die rückseitige Umzäunung und „verschönert“ eine massiv geklinkerte Außenwand des IBO-Marktes mit einem 2m x 2m großen Schriftzug „nieder mit den Bonzen“.
Dazu benutzt er sehr gut haftenden und eindringenden Spezialsprühlack.
Ein von der Fa. IBO beauftragter Handwerksbetrieb benötigt durch die intensive Anwendung von Chemikalien nur ca. 30 Min. Arbeitszeit, bis die Farbe durch Hochdruckreinigung restlos entfernt werden konnte. Allerdings sind durch die Anwendung der chemischen Mittel Aufhellungen entstanden, sodass deutlich sichtbare Ränder und Konturen im Klinker wahrnehmbar sind.

Aufgaben:
1. Prüfen Sie die Person H. aus strafrechtlicher Sicht!
Bearbeitungshinweis: § 185 StGB ist nicht zu bearbeiten. Auf die Vorstrafe ist hier nicht einzugehen!

2. Benennen Sie die konkrete Norm, die durch das Verhalten des H. im Zusammenhang mit der Vorstrafe Relevanz hatte!
Gehen Sie davon aus, dass der H. keinen Tötungsvorsatz hatte!

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